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Hinweisgeberschutzgesetz

Die interne Meldestelle für Ihr Unternehmen

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Pflichten für Unternehmen

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist, legt Unternehmen bestimmte Verpflichtungen auf, um den Schutz von Hinweisgebern (auch bekannt als Whistleblower) zu gewährleisten. Unternehmen sind dazu angehalten, interne Meldekanäle einzurichten, über die Mitarbeiter vertraulich Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Gesetze oder Regeln im Unternehmen melden können. Dabei ist es von großer Bedeutung, dass die Hinweisgeber vor möglichen Repressalien geschützt werden und keine Nachteile erfahren, wenn sie einen Hinweis geben. Darüber hinaus sind Unternehmen dazu verpflichtet, eingegangene Hinweise zu prüfen und angemessene Maßnahmen zur Aufklärung und Behebung der gemeldeten Missstände zu ergreifen.

Umsetzungsfristen

Bis wann muss die interne Meldestelle eingerichtet sein?

  • Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bereits bis 02.07.2023 umsetzen.
  • Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben dafür noch bis zum 17.12.2023 Zeit.

Ablauf einer Meldung

Vom Vorfall bis zur Dokumentation

Hinweisgeberschutz konkret

Welche Aufgaben hat die interne Meldestelle?

Die interne Meldestelle hat gemäß Hinweisgeberschutzgesetz folgende Aufgaben:

  • Hinweise entgegennehmen: Die Meldestelle ist dafür verantwortlich, Hinweise von Mitarbeitern zu empfangen, die auf mögliche Missstände oder Verstöße gegen Gesetze oder Unternehmensrichtlinien hinweisen.
  • Vertraulichkeit gewährleisten: Die Meldestelle muss sicherstellen, dass die Identität der Hinweisgeber geschützt bleibt und die eingegangenen Hinweise vertraulich behandelt werden. Dies kann beispielsweise durch die Einrichtung eines sicheren Meldeportals oder die Verschlüsselung von Informationen gewährleistet werden.
  • Hinweise prüfen: Die Meldestelle ist verpflichtet, die eingegangenen Hinweise sorgfältig zu prüfen und zu bewerten. Dabei muss sie auch die Glaubwürdigkeit der Informationen überprüfen und gegebenenfalls weitere Untersuchungen einleiten.
  • Maßnahmen ergreifen: Wenn sich ein Hinweis als berechtigt erweist, ist die Meldestelle dafür zuständig, angemessene Maßnahmen zur Aufklärung und Behebung der gemeldeten Missstände zu ergreifen. Dies kann beispielsweise die Einleitung von internen Untersuchungen, die Umsetzung von Korrekturmaßnahmen oder die Zusammenarbeit mit externen Stellen wie Behörden oder Rechtsanwälten umfassen.
  • Fälle dokumentieren: Die Meldestelle muss alle eingegangenen Hinweise und die getroffenen Maßnahmen dokumentieren. Dies dient der Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Prozesses.

Unsere Ombudsperson-Lösung

Das passende Angebot für Ihr Unternehmen

Unsere Ombudsperson übernimmt für Ihr Unternehmen die Betreuung der internen Meldestelle und unterstützte Sie aktiv dabei, die gesetzlich geforderten Prozesse effektiv umzusetzen. Gleichzeitig haben Ihre Mitarbeiter mit unserer Ombudsperson einen vertrauenswürdigen Ansprechpartner, an den sie sich wenden können, um mögliche Verstöße oder Missstände ohne Angst vor Repressalien zu melden.

Ihre Vorteile:

  • fachkundige und unabhängige Instanz
  • professionelle Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen
  • Schutz der Identität von Hinweisgebern
  • Gewährleistung einer vertraulichen Kommunikation

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